© BI-Dell / Stand: 02.03.2024

Ablauf eines Bauleitplanverfahrens:

Übersicht zu Bauleitplanverfahren mit den Schnittpunkten zur Bürgerbeteiligung

(C) BI-Dell 2017

Beachtung der Landesplanung

Wenn eine Gemeinde / Stadt überlegt ein Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiet auszuweisen, dann muß sie zuerst die übergeordneten Planungen des Landes- und des Regierungsbezirks beachten. Diese übergeordneten Planungen sind:

der Landesentwicklungsplan (LEP) und

der Regional(entwicklungs)plan (REP, früher auch GEP=Gebietsentwicklungsplan)

Der Landesentwicklungsplan wurde seit Mitte 2012 mehrfach überarbeitet und an die Herausforderungen des Bevölkerungsrückgangs (demographischer Wandel), die Auswirkungen der Globalisierung und zur Verhinderung bzw. Abminderung der Folgen des befürchteten Klimawandels angepasst.

Hierfür fanden mehrfach Anhörungen der öffentlichen Stellen (Behörden) und der allgemeinen Öffentlichkeit statt. Zur Änderung des LEP haben sowohl die Stadt Aachen als Behörde als auch die BI-Dell als öffentliche Personengemeinschaft  Stellungnahmen abgegeben.

Der Landes- und der Regional(entwicklungs)plan setzen sich aus einer Kartendarstellung und einem Textteil zusammen, wovon allein der Textteil rechtlich verbindlich ist. Die Kartendarstellungen sind nur zur Information gedacht und sind nicht parzellenscharf. Verbindliche Festlegungen der Nutzungen müssen jeweils im Flächennutzungsplan geregelt werden.

Eine gute und kurze Übersicht ist von Dr.-Ing. Ch. Epping von der Staatskanzlei NRW, die den neuen LEP bearbeitet, anlässlich eines Vortrages am 20.02.2014 beim NUA in Recklinghausen gegeben worden, die über den folgenden Link abgerufen werden kann.

Vortrag (1) NUA-Tagung 20.02.2014

In dieser Übersicht ist deutlich aufgeführt, welche Ziele und Grundsätze das Land für die Zukunft festlegt und welche Vorleistungen Gemeinden erbringen müssen, wenn sie Bauleitpläne aufstellen wollen.

Der LEP ist schon im Entwurfsstadium zu beachten. Mißachtung dieser Ziele und Grundsätze stellt einen Planungs- bzw. Abwägungsfehler dar.

Aufgrund mehrere Eingaben, Kritiken und Anregungen wurde der LEP-Entwurf mehrfach überarbeitet und  zur Beteiligung der Öffenlichkeit jeweils für 6 Monate ausgelegt.

 

Nach dem Regierungswechsel in NRW (Rot-Grün) zu (Schwarz-Gelb) wurde der LEP erneut geändert. Der Entwurf kam 2017/18 in die Offenlage und als Landesentwicklungsplan 2019 beschlossen worden. Wesentliche Änderungen sind die Streichung der vom Bund beschlossenen Ziele, die Flächenneuinanspruchnahme auf 30 ha / Tag bzw. in der Zukunft auf 0 ha/Tag zu beschränken

Aufstellungsbeschluss für ein Bauleitplanverfahren

Wenn eine Gemeinde / Stadt nun Baugebiete planen und verwirklichen möchte, so beschließt sie ein sogenanntes Bauleitplanverfahren. Dieses Verfahren gliedert sich in die zwei folgenden Verfahrensschritte:

- die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) -vorbereitendes Bauleitplanverfahren- und

- den Bebauungsplan (BP) -verbindliches Bauleitplanverfahren-.

Das Bebauungsplanverfahren setzt auf den Ergebnissen des Änderungsverfahrens des FNP auf und sollte erst nach Abschluss des Änderungsverfahrens FNP durchgeführt werden. Aus unterschiedlichen Gründen z.B. Zeitmangel oder kleine Gemeindegrößen oder Mitarbeitermangel etc. können beide Verfahren auch parallel durchgeführt werden.

Wenn der Gemeinderat der Aufstellung des Bauleitplans zustimmt, ergeht ein Aufstellungsbeschluss, der öffentlich bekannt gegeben werden muss.

Im gesamten Bauleitplanverfahren ist nur dieser Aufstellungsbeschluss durch einen Bürgerentscheid als Form der direkten Demokratie zu verhindern. Das weitere Verfahren kann nur noch durch Mitbestimmung und auf dem Klageweg verändert oder gestoppt werden.

Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans (FNP)

In ganz NRW gibt es in jeder Gemeinde sogenannte Flächennutzungspläne, die die Nutzungsarten aller Flächen im Gemeindegebiet festschreiben. Hierzu gehören zum Beispiel Flächen für die Landwirtschaft, Flächen für Wohnbebauung, Flächen für Gewerbebetriebe etc.

Wenn die bestehenden Nutzungen verändert werden sollen, dann muss dies bei der Bezirksregierung für den betreffenden Bereich des Flächennutzungsplans beantragt und ausführlich begründet werden.

Schritt FNP-1

Die Behörden erstellen nach dem Aufstellungsbeschluss einen sogenannten Vorentwurf in Form von Texten, Karten und bildlichen Darstellungen.

Schritt FNP-2

Dieser Antrag muss den Bürgern der Gemeinde in einer Frühzeitigen Bürgeranhörung vorgestellt und den Bürger die Möglichkeit gegeben werden, schriftliche Anregungen zur Mitwirkung an der Gestaltung abzugeben.

Schritt FNP-3

Die Behörden erstellen aus dem Vorentwurf und den Anregungen der Bürger die eigentliche Entwurfsplanung für den  verbindlichen Antrag zur Änderung des Flächennutzungsplans.

Schritt FNP-4

Die Entwurfsplanung des verbindlich bei der Bezirksregierung eingereichten Antrages wird dann mit allen Unterlagen für einen Monat öffentlich ausgelegt, was durch eine öffentliche Bekanntmachung angekündigt werden muss. Zu diesem Entwurf können alle Bürger und sonstige Personen und Institutionen schriftliche Eingaben verfassen. 

Schritt FNP-5

Die Stadtverwaltung wertet die Grundlagen der Planungen, die Entwurfsplanung sowie alle Eingaben zur Entwurfsplanung und wägt alle Belange gegeineinader ab. Danach wird die Entwurfsplanung mit den Abwägungen der Bezirksregierung zur Genehmigung weitergeleitet. Die Bezirksregierung bewertet die Planung und die Abwägungen und kann bei fehlerfreien Unterlagen den Beschluss über die beantragte Änderung des Flächennutzungsplans fassen. Dies kann entweder der Beschluss zur Änderung oder die Ablehnung der Änderung des FNP sein.

Lediglich bei Form- oder Abwägungsfehlern kann der Beschluss auf dem Rechtsweg geprüft werden.

Bei Zustimmung der Bezirksregierung durch Beschluss wird die Änderung des Flächennutzungsplan rechtskräftig und es können Bebauungspläne im Änderungsgebiet erstellt werden.

 

Aufstellung von Bebauungsplänen (BP)

In ganz NRW muß eine Gemeinde, wenn sie Teilgebiet bebauen oder verändern will sogenannte Bebauungspläne aufstellen und für diese eine Satzung rechtskräftig beschließen.  Bebauungspläne regeln viele Möglichkeiten einer Bebauung rechstverbindlich. Hierzu gehören zum Beispiel die Bauformen eingeschossig, zweigeschossig oder die Dachformen oder die Anzahl der Parkflächen etc.

Die Aufstellung und der Inhalt der Bebauungspläne muss detailliert dargestellt und die Gründe für die Aufstellung ausführlich begründet werden.

Schritt BP-1

Die Behörden erstellen nach dem Aufstellungsbeschluss einen sogenannten

Vorentwurf in Form von Texten, Karten und bildlichen Darstellungen.

Schritt BP-2

Dieser Antrag muss den Bürgern der Gemeinde in einer Frühzeitigen Bürgeranhörung vorgestellt und den Bürger die Möglichkeit gegeben werden, schriftliche Anregungen zur Mitwirkung an der Gestaltung abzugeben.

Schritt BP-3

Die Behörden erstellen aus dem Vorentwurf und den Anregungen der Bürger die eigentliche Entwurfsplanung für den verbindlichen Bebauungsplan.

Schritt BP-4

Die Entwurfsplanung wird dann mit allen Unterlagen für einen Monat öffentlich ausgelegt, was durch eine öffentliche Bekanntmachung angekündigt werden muss. Zu diesem Entwurf können alle Bürger und sonstige Personen und Institutionen schriftliche Eingaben verfassen. 

Schritt BP-5

Die Stadtverwaltung wertet die Grundlagen der Planungen, die Entwurfsplanung sowie alle Eingaben zur Entwurfsplanung und wägt alle Belange gegeneinander ab. Danach wird eine Satzung aufgestellt, die durch Beschluss des Rates gefasst wird. Dies kann entweder der Beschluss der Satzung des Bebauungsplans oder die Beendigung des Bauleitplanverfahrens sein.

Der Beschluss zur Satzung kann von den direkt Betroffenen auf dem Rechtsweg geprüft werden.

Nach Rechtskraft des Beschlusses zur Satzung des Bebauungsplans kann mit der Bebauung begonnen werden.

Sachstand zur Richtericher Dell

Seit der Offenlage des Entwurfs des Flächennutzungsplans Aachen*2030 wurden die FNP-Verfahren 128 und 131 in das Verfahren Aachen*2030 überfüht.

Für das Verfahren BP 955 (zweiter Bauabschnitt und Erschließungsstraße) fand eine Beratung am 05.03.2014 in der Bezirksvertretung Richterich statt. Am 06.03.2014 hat der Planungsausschuss den Aufstellungsbeschluss gefasst.

Das am 25.09.2014 fertig gestellte Gutachten der Firma Quaestio: "Aachen-Strategie-Wohnen- Aktualisierung und kleinräumige Ausdifferenzierung" enthält mehrere Kapitel zur Inangriffnahme der Richtericher Dell, die aus Sicht der BI-Dell alle keine ausreichenden Grundlagen und Begründungen für die Neuinanspruchnahme von Flächen im Außenbereich enthalten.

Am 08.09.2015 fand für den Bebauungsplan 955 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung statt, die im Februar 2024 durch eine erneute frühzeitige Beteiligung zum BP 955 Umgehungsstraße erneut ergänzt wurde.

Weitere Verfahren

Da die geplante Erschließungsstraße (BP 955) die Planungshoheit der Deutschen Bahn AG und im Bereich des Amstelbaches die Planungshoheit der Wasserwirtschaft kreuzt, müssen als weitere Planverfahren eine Planfeststellung nach Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) mit dem Eisenbahn Kreuzungsgesetz (EKrG) sowie eine Abstimmung mit der Wasserwirtschaft erfolgen, die das Gesamtverfahren sehr komplex werden lassen.